Rechtliche Rahmenbedingungen und Verpflichtungen
Wie bereits dargestellt, ist Barrierefreiheit kein Selbstzweck oder nur für einen kleinen Personenkreis bestimmt. Vielmehr profitieren hiervon neben Menschen mit einer anerkannten Behinderung auch Personen mit vorübergehenden oder situationsbedingten Einschränkungen, vor allem auch ältere Mitbürgerinnen und Mitbürger, und gleichzeitig bringt Barrierefreiheit Vorteile für alle Beteiligte, etwa einen vergrößerten Absatzmarkt für Unternehmer, die ihre Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anbieten, oder auch eine Zeitersparnis für Behördenmitarbeiter, die sich nicht mehr im einzelnen Bedarfsfall um eine Lösung für ein Kommunikationsproblem oder die praktische Umsetzung einer Maßnahme kümmern müssen, weil hierfür bereits die Voraussetzungen geschaffen sind.
Rechtsstand der folgenden Angaben:
Juni 2024
Etwaige nach diesem Zeitpunkt erfolgende rechtliche Änderungen oder Konkretisierungen durch den Gesetzgeber werden nicht berücksichtigt.
Nichtsdestotrotz bedarf es auch hier naturgemäß rechtlicher Rahmenbedingungen, um zu wissen, wer wann was zu tun oder zu veranlassen hat. Eine der wichtigsten Grundlagen stellt neben dem Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) dar.
Die UN-BRK dient der Umsetzung und dem Schutz von Menschenrechten. Sie zeigt, was die bestehenden Menschenrechte für Menschen mit Behinderungen bedeuten und wie sie in den verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen umzusetzen sind. Das Recht auf Teilhabe von Menschen mit Behinderung ist dabei das zentrale Menschenrecht.
Die UN-BRK enthält auch Vorgaben in Bezug auf digitale Barrierefreiheit. So werden in Art. 9 der Konvention der Aspekt der Zugänglichkeit und in Art. 21 u.a. speziell der Zugang zu Informationen behandelt. Danach sind Vertragsstaaten verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen einen gleichberechtigten Zugang zu und eine selbstbestimmte Teilhabe an allen modernen Informations- und Kommunikationstechnologien sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die elektronisch bereitgestellt werden oder zur Nutzung offenstehen, zu ermöglichen sowie vorhandene Zugangshindernisse und -barrieren zu beseitigen.
Die Leitgedanken der UN-BKR, nämlich Inklusion und Teilhabe, haben in den vergangenen Jahren ein Umdenken bei Politik und Gesellschaft bewirkt, die sich gerade auch auf die Schaffung von (mehr) Barrierefreiheit erstreckt. So hat der Gesetzgeber bereits viele Regelungen und Maßnahmen zur Umsetzung der UN-BRK bzw. zu Schaffung von Teilhabe auf den Weg gebracht. Eines der Probleme aus Sicht der Betroffenen ist dabei jedoch, dass sich viele Regelungen – und dazu gehören gerade auch Normen, die zur Schaffung von Barrierefreiheit verpflichten – vorrangig oder ausschließlich an öffentliche Stellen richten, hingegen kaum oder gar nicht an private Rechtsträger, also etwa privatwirtschaftliche Unternehmen.
Das wird beispielsweise am Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) deutlich, einem der wichtigsten Gesetze auf nationaler Ebene, das zum Ziel hat, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie ihre gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 BGG).
So beinhaltet das BGG in erster Linie Regelungen, wonach Träger öffentlicher Gewalt ihre Dienstgebäude oder auch Informationen und verwaltungsrechtliche Anordnungen (Bescheide) barrierefrei auszugestalten haben. Eine entsprechende Verpflichtung für den privaten Sektor besteht in dieser Form nicht. § 5 BGG sieht lediglich die Möglichkeit zu freiwilligen Zielvereinbarungen zur Herstellung von Barrierefreiheit vor, die zwischen Verbänden und Unternehmen abgeschlossen werden. In der Praxis ist hiervon jedoch nur in wenigen Fällen Gebrauch gemacht worden. Und auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das darauf abzielt, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. § 1 AGG), ist nur bedingt hilfreich, denn obwohl es zwar auch ein zivilrechtliches Benachteiligungsverbot beinhaltet, ist eine Verbotsverletzung dann nicht gegeben, wenn ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung vorliegt.
Allerdings lässt sich der UN-BRK entnehmen, dass Maßnahmen zur Schaffung von Teilhabe keineswegs nur auf den öffentlichen Bereich beschränkt sind. So wird etwa in Art. 9 Abs. 2 b) UN-BRK ausdrücklich klargestellt:
„Durch geeignete Gesetzgebungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass private Rechtsträger, die Einrichtungen und Dienste anbieten, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, alle Aspekte der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen berücksichtigen.“